Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Der Verletzungserfolg oder Tötungserfolg ist im Rahmen des § 335 StG nur eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit und wirkt nicht schuldsteigernd. Aus der bloßen Verurteilung nach § 335 StG folgt an sich noch nichts für die Beurteilung des Grades des Verschuldens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030647Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0020OB00104_5700000_002