Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Solange Ausschlußfristen offen sind, wird nur in ganz besonderen Fällen ein vorzeitiges Erlöschen des Anspruches oder eine Verwirkung desselben anzunehmen sein, sei es, daß ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht vorliegt oder die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmißbrauch zu beurteilen ist. (Verzicht auf Ersatz der Aufwendungen auf den Mietgegenstand ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015854Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0010OB00554_5600000_001