RS OGH 1957/4/10 3Ob166/57 (3Ob167/57), 1Ob623/85, 2Ob682/86, 3Ob556/89, 1Ob685/90, 1Ob618/93, 3Ob25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1957
beobachten
merken

Norm

ABGB §1118 B1

Rechtssatz

Unter "Ablauf des Termins" in § 1118 ABGB kann nur die auf den eingemahnten Zins folgende Zinsperiode verstanden werden, bei deren Fälligkeit noch ein Zinsrückstand für die frühere Zinsperiode besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten