Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Unter "Ablauf des Termins" in § 1118 ABGB kann nur die auf den eingemahnten Zins folgende Zinsperiode verstanden werden, bei deren Fälligkeit noch ein Zinsrückstand für die frühere Zinsperiode besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020