Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Die Gegenstände müssen sich nicht unbedingt auf der Liegenschaft selbst befinden, um Zugehör zu sein, es genügt, wenn sie mit der Liegenschaft in fortdauernder Verbindung, wenn sie mit ihr in einem solchen räumlichen Verhätlnis stehen, daß sie dem Zwecke der Hauptsache dienen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0003728Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0030OB00189_5700000_003