TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 2000/09/0130

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4b Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 58, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 6. Juni 2000, Zl. 10/13113/ 195.5626 /2000, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 22. März 2000 bei der regionalen Geschäftsstelle Persönliche Dienste - Gastgewerbe/Wien des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine bosnische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Konditorei.

Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 4. April 2000 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde damit begründet, dass das Arbeitsamt seit sechs Monaten nicht in der Lage gewesen wäre, der beschwerdeführenden Partei eine geeignete Arbeitskraft zu vermitteln.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2000 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung vom 26. November 1999, BGBl. II Nr. 439, für das Bundesland Wien gemäß § 13a Z. 3 AuslBG die Höchstzahl von 76.000 an beschäftigten und arbeitslosen Ausländern festgelegt. Laut Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gebe es mit Stand Ende April 2000 82.053 Anrechnungsfälle, was eine Überziehung von 6.053 ausländischen Arbeitskräften bedeute.

Der gemäß § 20 Arbeitsmarktservicegesetz eingerichtete Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Es seien keine Gründe festgestellt worden, durch welche das Vorliegen eines der Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 1 und 6 sowie § 4b AuslBG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 lauten auszugsweise:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

...

(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13 a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.

...

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

1.

Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a;

2.

Befreiungsscheininhaber;

3.

Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

              4. a)              jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder

              b)              Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

              5.              Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfasst sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

              6.              Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

              7.              Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebenso lang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

              8.              Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;

              9.              Asylwerber gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76.

(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3) Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für den Fall, dass kein Ausländer nach der Reihenfolge des Abs. 1 herangezogen werden kann, auch alle sonstigen Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz heranzuziehen.

(4) Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz an Stelle des beantragten Ausländers Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Abs. 1 vermittelt werden können, ist zu beachten, dass die zu vermittelnden Arbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer selbst."

Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, dass die belangte Behörde den Sachverhalt auf die Voraussetzungen des § 4b im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 AuslBG geprüft habe. Die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG, da sie sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalte und ihre Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ihres Ehegatten und zweier minderjähriger Kinder, welche von ihr wirtschaftlich abhängig seien, und sich ebenfalls rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, notwendig sei.

Damit zeigt die beschwerdeführende Partei indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen bestreitet sie die von der belangten Behörde festgestellte Ausschöpfung der angeführten Landeshöchstzahl nicht; diese Feststellung ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich.

Zum anderen bringt die beschwerdeführende Partei zwar in der Beschwerde vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG. Auch dies hätte jedoch nicht zur Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung geführt, weil diesfalls die Voraussetzungen der Z. 1 und 2 und eine der Voraussetzungen der Z. 3 des § 4 Abs. 6 AuslBG kumulativ hätten vorliegen müssen, um im Anwendungsfall dieser Bestimmung (Überschreitung von Kontingenten und Landeshöchstzahlen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0170). Dafür, dass diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, bietet das zu beurteilende Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte.

Der Verwaltungsgerichtshof kann den angefochtenen Bescheid daher nicht rechtswidrig finden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090130.X00

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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