RS OGH 1957/4/10 4AZR384/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1957
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Norm

ABGB §1153 C
ZPO §228

Rechtssatz

1)

Hat ein Sparkassenangestellter unter schuldhafter Verletzung seines Dienstvertrages einem Kunden Kredit eingeräumt, so kann ihn die Sparkasse alsbald auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens in Anspruch nehmen. Sie braucht sich nicht auf die Möglichkeit einer zukünftigen Rückzahlung des Kredits seitens des Kunden verweisen zu lassen.

2)

Läßt sich der der Sparkasse durch die Kreditgewährung entstandene Schaden ungeachtet der Möglichkeit seiner zukünftigen Verminderung durch Rückzahlung seitens des Kunden genau bestimmten, so hat die Sparkasse kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Angestellten, da sie auf Leistung klagen kann und die Leistungsklage den Streitstoff auch erschöpfen würde.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0104233

Dokumentnummer

JJR_19570410_AUSL000_004AZR00384_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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