Norm
AO §31Rechtssatz
Der Umstand allein, daß ein Anwalt in einem Exekutionsverfahren einen Gläubiger vertreten hatte, dann aber in dem nachfolgenden über das Vermögen des Verpflichteten eröffneten Ausgleichsverfahren das Amt des Ausgleichsverwalters übernommen hat, bildet keinen disziplinären Tatbestand. Der Ausgleichsverwalter hat seine Anträge im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu stellen, daher liegt keine Doppelvertretung vor. Das gerichtliche Ausgleichsverfahren zählt zu den "außerstreitigen Verfahren", bei welchen eine Doppelvertretung nur dann vorliegen kann, wenn tatsächlich eine Interessenkollision gegeben wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0051809Dokumentnummer
JJR_19570411_OGH0002_000BKD00010_5600000_001