RS OGH 1957/4/11 Bkd10/56

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Veröffentlicht am 11.04.1957
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Norm

AO §31
DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß ein Anwalt in einem Exekutionsverfahren einen Gläubiger vertreten hatte, dann aber in dem nachfolgenden über das Vermögen des Verpflichteten eröffneten Ausgleichsverfahren das Amt des Ausgleichsverwalters übernommen hat, bildet keinen disziplinären Tatbestand. Der Ausgleichsverwalter hat seine Anträge im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu stellen, daher liegt keine Doppelvertretung vor. Das gerichtliche Ausgleichsverfahren zählt zu den "außerstreitigen Verfahren", bei welchen eine Doppelvertretung nur dann vorliegen kann, wenn tatsächlich eine Interessenkollision gegeben wäre.

Entscheidungstexte

  • Bkd 10/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1957 Bkd 10/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0051809

Dokumentnummer

JJR_19570411_OGH0002_000BKD00010_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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