Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten, sondern Gerichtsorgan mit der Aufgabe, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten in Durchführung der bewilligten Exekution auszuüben. (T1) Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18819
Auch; Beisatz: Der Zwangsverwalter einer Liegenschaft ist im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, und dieser ist bei Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Besitz insoweit behindert, als diese mit dem Recht des Verwalters kollidieren. Dem Verpflichteten ist durch die Einleitung der Zwangsverwaltung jede nicht ausdrücklich gestattete Benützung der Liegenschaft untersagt. (T2); Veröff: SZ 74/54
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden, sodass auch von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten an solchen Räumen keine Rede sein kann. (T3); Veröff: SZ 2004/85
Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung führt nicht zu einem Übergang der Rechtszuständigkeit in Ansehung des ihr unterworfenen Sondervermögens auf die Masse als juristische Person, sondern entzieht dem Verpflichteten nur die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis über das Sondervermögen. (T4); Veröff: SZ 2005/67
Beis wie T4; Beisatz: Die in T1 vertretene Auffassung ist, soweit die Rechtsstellung des Zwangsverwalters im Verhältnis zu dem der Zwangsvollstreckung unterworfenen Vermögen des Verpflichteten betroffen ist, nicht fortzuschreiben. (T5)
Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T6); Beisatz: Ausführungen zu den Befugnissen des Zwangsverwalters nach § 6 Abs 2 MRG. Siehe auch RS0123165 . (T7)
Beisatz: Der Zwangsverwalter ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T8); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T9)