Norm
StPO §56Rechtssatz
Der Beschluß des Gerichtes auf Einbeziehung des Strafverfahrens über die in einer neuen Anzeige enthaltenen Fakten mit unmittelbar darauffolgender Wiederausscheidung unterbricht die Verjährung in Ansehung dieser Fakten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0097385Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009