Beisatz: Kein Zahlungsverzug des Bestandnehmers, wenn dem Bestandgeber Annahmeverzug zur Last fällt und der Bestandnehmer von vornherein nicht in den dem geltend gemachten Auflösungstatbestand vorausgesetzten Leistungsverzug geraten ist. (T1) Veröff: SZ 59/42