Norm
ABGB §862Rechtssatz
Wenn im Zuge einer Auseinandersetzung einer OHG ein Gesellschafter dem anderen das Anbot macht, die Gesellschaft fortzusetzen, dann wird dieses Anbot durch Vorfälle innerhalb der Antwortfrist, die die Vertrauensunwürdigkeit des Oblaten dartuen soll ( er zeigt ein Verhalten, das auch einen Ausschluß aus der Gesellschaft rechtfertigen würde ), hinfällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015821Dokumentnummer
JJR_19570417_OGH0002_0010OB00055_5700000_002