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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Sch in E, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 3. Februar 1999, Zl. 5/13113/Nr.044/99 B ABB Nr. 1847 697 Dr. Auf/St, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice (belangte Behörde) vom 3. Februar 1999 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für die Beschäftigung eines Staatsbürgers von Bosnien-Herzegowina als Arbeiter in der Landwirtschaft eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde - nach umfangreicher Zitierung von Bestimmungen des AuslBG - im Wesentlichen damit begründet, dass ein Aufenthaltsrecht oder eine Niederlassungsbewilligung des beantragten Ausländers nicht nachgewiesen habe werden können. Es liege auch kein Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 28 des Fremdengesetzes 1997 vor. Es bestehe kein qualifiziertes Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehe. Auch lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass es gerade im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere bei kleinen Landwirtschaften, äußerst schwierig sei, qualifizierte Arbeitskräfte zu finden. Immer mehr bäuerliche Betriebe gingen infolge geringer finanzieller Erfolgsaussichten zu Grunde. Der individuelle Arbeitskräftebedarf müsse eine gewisse Berücksichtigung finden. Die Beschwerdeführerin habe eine schwere Hüftoperation hinter sich, sie könne ihre Landwirtschaft nicht mehr selbst führen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 (des § 4 leg. cit.) vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997.
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.
Die Beschwerdeführerin ist weder im Verwaltungsverfahren der Feststellung der Behörde erster Instanz, noch in ihrer Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde entgegengetreten, dass der beantragte Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann diese Feststellung nicht rechtswidrig finden. Daher war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (auf den § 4 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. verweist) zu Recht nicht stattgegeben worden, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090051.X00Im RIS seit
19.06.2002