Norm
ABGB §1501Rechtssatz
Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben und nur im erstrichterlichen Urteil erstmalig berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018