Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Weder die Trennung des Gatten infolge der politischen Verhältnisse noch die Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer anderen Frau läßt die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich ungerechtfertigt erscheinen, und zwar auch dann nicht, wenn der Verbindung des Klägers mit einer anderen Frau ein Kind entsprossen sein sollte. Selbst wenn allein eine materielle Beistandsleistung in Betracht käme, fehlt der Aufrechterhaltung der Ehe nicht die sittliche Berechtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057692Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00166_5700000_003