Norm
EheG §66Rechtssatz
Wird in der Klage Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten und dementsprechend Unterhalt nach § 66 EheG begehrt und gelangt das Gericht sodann (auf Grund einer Widerklage) zur Scheidung aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden, dann hat es das Unterhaltsbegehren auch ohne ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf § 68 EheG auch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057398Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00181_5700000_001