Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Angabe der Höhe sowie des Entstehungszeitpunktes der in Exekution gezogenen Forderung des Verpflichteten ist kein allgemeines Erfordernis für eine Exekutiongsbewilligung. Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002045Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015