TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/21 2001/07/0174

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

Marchfeld wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung 1964 §1;
Marchfeld wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung 1964 §3;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der L Bau GmbH in G, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien I, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Oktober 2001, Zl. 514.259/04-I 5/00, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 21. Juli 1993 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 12, 13, 31c, 32, 99, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Trockenbaggerung bis 0,5 m über Höchstgrundwasserspiegel (158,0 m ü.A.) und Aufhöhung auf 2 m über Höchstgrundwasserspiegel (159,5 m ü.A.) mit grubeneigenem Material und Aufbringung von 0,5 m bewuchsfähigem Material mit anschließender Aufforstung auf den Grundstücken Nr. 3833, 3840, 3841, 3842, 3843, 3844, 3855, 3856 und 3857 der KG B, erteilt.

Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A des Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt.

Es wurden Fristen für die Aufhöhung einschließlich der Rekultivierung festgelegt.

In der im Abschnitt A dieses Bewilligungsbescheides enthaltenen Projektsbeschreibung wird das Vorhaben wie folgt dargestellt:

"Geplant ist die Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Trockenbaggerung bis 0,5 m über Höchstgrundwasserspiegel, mit gleichzeitiger Verfüllung des nicht verwertbaren Materials (Abraummaterial und Überkorn) mit 2,0 m über Höchstgrundwasserspiegel auf den Gst. Nr. 3833, 3840 - 3844 und 3855 - 3857 in der KG B. Die gesamte Abbaufläche beträgt 22,0 ha, wovon bereits ca. 2,0 ha abgebaut wurden. Das gesamte Abbauvolumen ohne Humus beträgt 956.300 m3, wovon bereits ca. 90.000 m3 abgebaut wurden. Zur Aufhöhung der Grubensohle bis 2 m über Höchstgrundwasserspiegel wird ausschließlich grubeneigenes Material verwendet (Abraummaterial: 240.600 m3, Überkorn: 62.600 m3). Zur Herstellung der projektierten Böschungen (Böschungsneigung 1 : 3) soll Material entsprechend der Eluatklasse Ia gelangen (6.660 m3)."

Die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Auflagen 1, 2 und 21 lauten:

"1. Zwischen dem höchsten Grundwasserstand und dem tiefsten Punkt der Abbausohle (Grubensohle) ist ein nicht abgebauter natürlich gewachsener Schotterkörper mit einer Mindeststärke von 0,5 m zu belassen.

2. Die Höhenlage der Abbausohle wird daher mit 158,0 m ü.A. festgelegt. Dies entspricht einer Abbautiefe von ca. 5,0 m.

...

21. Nach Abschluss der Abbauarbeiten sind sämtliche technische Anlagen aus dem Grubenbereich zu entfernen und anschließend die Böschung, die Grubensohle und die für den Abbau in Verwendung gestandenen Betriebsflächen wie folgt zu rekultivieren:

Der seitlich abgelagerte Humus ist in ursprünglicher Stärke, mindestens jedoch in der Stärke von 50 cm auf der Grubensohle und auf den Grubenböschungen aufzubringen und mit Bäumen (mindestens 80 % davon Laubbäume) zu bepflanzen. Eine Düngung der Fläche ist untersagt."

In der Begründung heißt es, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten erklärt, durch den Abbau bis 0,5 m über Höchstgrundwasserspiegel sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nicht nur geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen, da die das Grundwasser schützende Schicht entfernt werde. Durch die Aufhöhung der Grubensohle bis 2 m über Höchstgrundwasserspiegel mit grubeneigenem Material und anschließender Rekultivierung mit bewuchsfähigem Material und forstwirtschaftlicher Folgenutzung sei mit einem ausreichenden Schutz des Grundwassers zu rechnen. Da somit die öffentlichen Interessen, wie auch das Vorbringen der Beteiligten, berücksichtigt seien, habe die angestrebte Bewilligung erteilt werden können.

In der Folge berichtete das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan dem LH, dass sich die beschwerdeführende Partei bei der Durchführung des Abbaus nicht an den Bewilligungsbescheid halte, weil insbesondere zu tief abgebaut werde.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ der LH unter dem Datum des 17. November 1997 einen auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"I. Der Landeshauptmann von NÖ (Wasserrechtsbehörde) trägt der (beschwerdeführenden Partei) auf, die gegenüber dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. Juli 1993, III/1-33.071/8-93 (Trockenbaggerung und Wiederaufhöhung auf den Grundstücken 3833, 3840, 3841, 3842, 3843, 3844, 3855, 3856 und 3857, Katastralgemeinde B) um 1,5 m bis 2,5 m zu tief abgebaute Grubensohle im Abbauabschnitt 4 im Südwesten des Abbaubereiches (Bestandslageplan vom April 1997) auf die bewilligte Abbaukote (158,0 m ü.A.) mit grubeneigenem Kies- bzw. Abraummaterial bis 30. Juni 1998 aufzuhöhen.

II. Der Landeshauptmann von NÖ (Wasserrechtsbehörde) trägt der (beschwerdeführenden Partei) auf, von den zu niedrig aufgehöhten, bereits rekultivierten, noch nicht aufgeforsteten und daher nicht dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. Juli 1993, III/1-33.071/8-93, entsprechenden Flächen (Bestandslageplan vom April 1997) den Humus zu entfernen und die Fläche bis 159,5 m ü.A. mit grubeneigenem Kies- bzw. Abraummaterial und bis 160 m ü.A. mit bewuchsfähigem Material aufzuhöhen und aufzuforsten.

Diese Maßnahmen sind bis 31. Dezember 1999 durchzuführen."

In der Begründung wird das bei der Verhandlung am 3. November 1997 vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erstellte Gutachten wiedergegeben und unter Berufung auf dieses Gutachten und auch auf die im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abgegebenen Gutachten ausgeführt, nur eine Aufhöhung der Grubensohle bis 2 m über Höchstgrundwasserspiegel mit grubeneigenem Material und anschließender Rekultivierung mit bewuchsfähigem Material und forstwirtschaftlicher Folgenutzung stelle einen ausreichenden Schutz des Grundwassers dar.

In dem in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten findet sich auch folgender Passus:

"Die bereits aufgeforsteten Grubenteile dürften auf Grund des vorgelegten Bestandslageplanes zumindest bis auf die Kote des HGW (157,5 m ü.A.) mit Abraummaterial aufgehöht worden sein. Die Rekultivierungsschicht (Humus) in einer Schichtstärke von ca. 0,5 m liegt demnach zumindest nicht unter HGW und sollte daher im Falle sehr hoch anstehenden Grundwassers von unten nicht eingestaut werden können."

In der Folge berichtete das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan dem LH neuerlich über die Nichteinhaltung des Bewilligungsbescheides durch die beschwerdeführende Partei.

Mit Bescheid des LH vom 23. Februar 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, von den zu niedrig aufgehöhten und rekultivierten Flächen der Abbauabschnitte 1 und 2 (mit Ausnahme eines Streifens mit einer Breite von ca. 70 bis 80 m vom nördlichen Grubenrand aus gemessen), der Abbauabschnitte 3, 4 und 9 (gemäß Tagbaugrundriss - Abbaufeld "G I" vom April 1999 des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. T, GZ. 2781) nachweislich allfälligen Bewuchs und Humus zu entfernen, die betroffenen Flächen bis 159,5 m ü.A. mit grubeneigenem Kies bzw. Abraummaterial und bis 160 m ü.A. mit bewuchsfähigem Material aufzuhöhen und aufzuforsten.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der bei einer mündlichen Überprüfungsverhandlung am 10. Februar 2000 abgegebenen Amtssachverständigengutachten, es liege eine eigenmächtige Neuerung vor, weil für den unter die Kote 158,0 m geführten Abbau bezüglich der im Spruch genannten Flächen keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, obwohl eine solche nach § 32 WRG 1959 erforderlich sei. Darüber hinaus sei der geforderte Sicherheitsabstand nicht eingehalten bzw. die geforderte Aufhöhung nicht erreicht worden.

Schon im Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen vom 12. Mai 1993, welches als Grundlage des Bewilligungsbescheides des LH vom 21. Juli 1993 gedient habe, werde angeführt, dass bereits ein Abbau bis 0,5 m über HGW nach dem natürlichen Lauf der Dinge dazu führe, dass mit nicht nur geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen sei, da die das Grundwasser schützende Schicht entfernt werde. Bei einer Aufhöhung der Grubensohle bis 2 m über HGW mit grubeneigenem Material und anschließender Rekultivierung mit bewuchsfähigem Material und forstwirtschaftlicher Folgenutzung wäre mit einem ausreichenden Schutz des Grundwassers zu rechnen.

Das Abbaugebiet befinde sich innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld, das heißt innerhalb eines potenten Grundwassergebietes. Es sei darauf zu achten, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck (Wasserversorgung und Bewässerung) dauernd erhalten bleibe und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes auf einander abgestimmt werden. Es sei daher der Schutz des anstehenden Grundwassers gegen Eindringen von Schadstoffen im besonderen Maß zu gewährleisten. Dieser Schutz werde entsprechend dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen und der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes anlässlich des Bewilligungsverfahrens zu dem mit Bescheid des LH vom 21. Juli 1993 bewilligten Vorhabens durch die Überdeckung bis 2 m über HGW mit grubeneigenem Material und anschließender Rekultivierungsschichte in der Stärke von 0,5 m mit bewuchsfähigem Material und forstwirtschaftlicher Folgenutzung erreicht. Der Sinn einer Überdeckung von 2 m über HGW liege, wie bereits der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 5. Jänner 1993 zu entnehmen sei, in der Absorptionsfähigkeit des Bodens, wodurch gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Grundwasserschwankungsbereich ein gewisser Mindestschutz gewährleistet werden solle.

Wie dem Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 10. Februar 2000 im Zusammenschau mit dem zuletzt vorgelegten Aufsichtsbericht des wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgans für das Jahr 1999 zu entnehmen sei, sei einerseits unter die bewilligte Kote von 158 m ü.A. abgebaut worden, wobei die zum Schutze des Grundwassers in diesem Bescheid aufgetragenen Aufhöhungskoten (159,5 m ü.A. mit grubeneigenem Material, zusätzliche 0,5 m mit bewuchsfähigem Material) zur Gänze nicht eingehalten worden seien.

Wie dem Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, widerspreche diese Neuerung jedoch öffentlichen Interessen, zumal der geforderte Sicherheitsabstand zwischen aufgehöhter Grubensohle und HGW unterschritten werde bzw. teilweise gar nicht vorhanden sei. Dieser Umstand betreffe demnach auch bereits aufgeforstete Flächen. Da jedoch diese geforderte Sicherheitsabstand wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 21. Juli 1993 gewesen sei, könne daher selbst bei Einbringung eines nachträglichen Ansuchens für den derzeit vorgefundenen Zustand keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden. Vielmehr sei der beschwerdeführenden Partei aufzutragen, die zum Schutz des Grundwassers bereits bescheidmäßig vorgesehenen, jedoch bisher unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Dies gelte auch für den Abbauabschnitt 4 im Südwesten des Abbaubereiches, zumal sich der mit Bescheid des LH vom 17. November 1997 erteilte gewässerpolizeiliche Auftrag diesbezüglich lediglich auf die Aufhöhung mit grubeneigenem Kies bzw. Abraummaterial bis auf die bewilligte Abbaukote 158,0 m infolge der zu tief abgebauten Grubensohle bezogen habe.

In dem in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik finden sich folgende im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen relevante Aussagen:

"Die Aufhöhung der Grubensohle mit grubeneigenem Material wurde bis auf Kote von 157,35 bis 157,85 m ü.A. durchgeführt. Die Oberkante der aufgehöhten Grubensohle liegt im Mittel auf Kote 157,58 m ü.A. Aufgetragen wurde seinerzeit eine Aufhöhung der Grubensohle bis auf Kote 158,0 m ü.A.

Laut vorgelegter Untersuchung entspricht das grubeneigene Aufhöhungsmaterial der Eluatklasse Ia, die ermittelten Gesamtgehalte liege unter den Grenzwerten für Bodenaushubdeponie (auf Tabelle 1 des Anhanges 1 zur Deponieverordnung). Da es sich bei dem Aufhöhungsmaterial um grubeneigenes Abraummaterial handelt und die oben genannten Qualitätskriterien eingehalten werden, ist eine mehr als geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser nicht zu erwarten.

Die Qualität des Rekultivierungsmaterials wird mit Eluatklasse Ib ermittelt, die Gesamtgehalte liegen unter den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien. Da das Rekultivierungsmaterial oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels liegt, ist eine Auslaugung dieses Materials durch das Grundwasser bei Höchstständen nicht möglich.

....

Mit Schreiben vom 12. November 1999 (ON 38) wurde der Wasserrechtsbehörde ein Gutachten betreffend die Qualität des Aufhöhungsmaterials bzw. des Rekultivierungsmaterials vorgelegt. In den Abschnitten 1, 2 und 4 wurden jeweils vier Schürfe, im Abschnitt 3 sechs Schürfe bis zum gewachsenen Untergrund hergestellt. Aus den Schürfen wurden Proben entnommen und pro Abschnitt zu einer Mischprobe vereinigt und einer Analyse zugeführt.

Demnach entspricht die Qualität des Aufhöhungsmaterials (grubeneigenes Abraummaterial) der Eluatklasse Ia (Probe 4:

Eluatklasse Ib, Messwert: Kohlenwasserstoffe gesamt = 0,18 mg/l), die Schadstoffgesamtgehalte liegen unterhalb der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien (Tabelle 1, Anhang 1 zur Deponieverordnung). Laut untersuchendem Chemiker ist mit keiner nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers zu rechnen.

Die Untersuchung des Rekultivierungsmaterials ergab eine Qualität entsprechend der Eluatklasse Ib (maßgebliche Parameter waren Ammonium und Phenole sowie Kohlenwasserstoffe gesamt und Nitrit). Die Schadstoffgesamtgehalte lagen unter den Grenzwerten für Bodenaushubdeponie. Die in Probe 7 nachgewiesene geringfügige Nitriterhöhung wird vom gutachtenden Chemiker bedingt durch den Humusanteil als natürlich gewertet. Aus der Sicht des Chemikers wird gegen eine Belassung der beprobten Materialien in der derzeitigen Form nichts eingewendet.

....

Betreffend die bereits aufgeforsteten Flächen wäre von der Behörde abzuwägen, ob eine Rodung der Jungbäume zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes unbedingt erforderlich ist. Auf Grund der Materialqualitäten ist mit einer mehr als geringfügigen Auswirkung auf das Grundwasser nicht zu rechnen. Das qualitativ schlechtere Rekultivierungsmaterial liegt oberhalb des HGW. Zu bedenken ist jedoch, dass beim derzeitigen Zustand der seinerzeit geforderte Sicherheitsabstand zwischen aufgehöhter Grubensohle und HGW unterschritten wurde bzw. teilweise gar nicht vorhanden ist."

Die beschwerdeführende Partei berief.

Sie machte geltend, der bekämpfte Bescheid des LH greife in die Rechtskraft des wasserpolizeilichen Auftrages des LH vom 17. November 1997 ein, der ausdrücklich verfügt habe, dass die bereits aufgeforsteten Teile des Abbauabschnittes 4 vom wasserpolizeilichen Auftrag ausgenommen werden. Diese ausgenommenen Teile würden aber vom nunmehr erlassenen neuen wasserpolizeilichen Auftrag erfasst.

Der LH habe auch nicht beachtet, dass der Amtssachverständige für Deponietechnik ein positives Gutachten abgegeben habe, in welchem davon die Rede sei, dass mit einer Gefährdung des Grundwassers durch den derzeitigen Zustand nicht zu rechnen sei. Öffentliche Interessen, welche die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages geböten, gäbe es nicht. Der Bescheid sei auch mangelhaft begründet.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2000 ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Berufung. Unter Hinweis auf das vom Amtssachverständigen für Deponietechnik abgegebene Gutachten vertrat sie neuerlich die Auffassung, der vorhandene Zustand berühre keine öffentlichen Interessen.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein.

Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme aus, die im Marchfeld vorhandenen Grundwasservorkommen würden von mehr oder minder mächtigen Deckschichten überlagert. Diese Deckschichten trügen wesentlich zum Schutz des Grundwassers bei. Die Schutzfunktion der Deckschichten sei abhängig von deren Aufbau, Zusammensetzung und Mächtigkeit. Dem Schutz der das Grundwasser überlagernden Deckschichten komme aus - näher dargestellten Gründen - wesentliche Bedeutung zu. Jede Reduktion der natürlich vorhandenen Deckschichtenmächtigkeit ziehe auch eine Reduktion des Schadstoffrückhaltevermögens nach sich und erhöhe die Gefahr, dass Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden könnten. Dies sei mit ein Grund dafür, warum in Wasserschutz- und Schongebieten für Maßnahmen, die zu einer Verletzung des Oberbodens führen könnten, äußerst restriktive Einschränkungen bzw. Verbote normiert würden.

Das gegenständliche Abbaugebiet in der KG B befinde sich im Gebiet der Rahmenverfügung für das Marchfeld. Hier sei insbesondere darauf zu achten, dass Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibe. Diesem Umstand sei bei der Bewilligung von Sand- und Kiesentnahmen sowohl im Trocken- als auch im Nassabbau besonderes Augenmerk zu widmen.

Im Zuge eines Trockenabbaues würden die das Grundwasser überlagernden und schützenden Deckschichten entfernt und somit durch den Entfall bzw. die Reduktion der Schadstoff rückhaltenden Eigenschaften und Vorgänge in der Deckschicht die Immissionsneigung des Grundwassers gegenüber Schadstoffen und somit das Gefährdungspotential erhöht.

Die Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz des Grundwassers bei Gewinnung von Sand und Kies aus dem Jahr 1972 beinhalteten aus diesem Grund die Bestimmung, dass über dem höchsten Grundwasserstand eine ausreichend mächtige Deckschichte erhalten bleiben müsse. Nach diesen Richtlinien sei die Begrenzung des ungestört gebliebenen Untergrundes bei Anlage von Baggergruben so festzulegen, dass sie jedenfalls 1 m über HGW liege. Die Richtlinie lege jedoch auch fest, dass unter bestimmten Bedingungen der geforderte Mindestabstand entsprechend vergrößert werden könne. Aufbauend auf vorliegenden Erfahrungen und Erkenntnissen und der auf Grund des Widmungszieles der genannten Rahmenverfügung gegebenen hohen Schutzanforderungen werde im Marchfeld in der Regel ein Mindestabstand zwischen Abbausohle und HGW von 2,0 m als erforderlich angesehen. Diese Vorgangsweise sei fachlich gerechtfertigt und habe sich in der Praxis vielfach bewährt. Abweichend von diesen generellen Festlegungen sei 1993 der beschwerdeführenden Partei ein Abbau von Sand und Kies bis Kote HGW plus 0,5 m wasserrechtlich bewilligt und gleichzeitig festgelegt worden, dass die Grubensohlen mit Abraummaterial bzw. grubeneigenem Material bis auf Kote HGW plus 2,0 m wieder aufgehöht und darüber eine 0,5 m mächtige humose Bodenschichte aufgebracht werden müsse. Durch die Auflage, die rekultivierten Flächen aufzuforsten, sollte vermieden werden, dass durch eine Nachnutzung der Grube in Form intensiver landwirtschaftlicher Bodenbewirtschaftung Schad- und Nährstoffe ins Grundwasser gelangten.

Materialentnahmen seien von der Natur der Sache her als irreversible Eingriffe in den Naturhaushalt zu beurteilen, da durch sie ein quasi "neuer Naturzustand" geschaffen werde. Durch die Aufhöhung bzw. die Verfüllung einer abgebauten Fläche könne eventuell das äußere Erscheinungsbild verbessert bzw. wieder hergestellt werden, nicht aber jene Bodenstrukturen und damit Schutzfunktionen, wie sie im ursprünglich unbeeinflussten Zustand gegeben waren. Streng genommen könne durch die Anhebung der Grubensohle der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt, sondern nur eine mehr oder minder grobe Annäherung an diesen erreicht werden.

Der Beschwerdeführerin sei von der Wasserrechtsbehörde nicht zuletzt auch zur Erzielung eines höheren materiellen Gewinnes aus dem Kiesabbau entgegen den sonst bei derartigen Anlagen zu beachten Gesichtspunkten das Recht eingeräumt worden, Sand und Kies bis knapp über dem höchsten Grundwasserstand (Grundwasserschwankungsbereich) abzubauen. Das durch die Entfernung einer ausreichend mächtigen schützenden Deckschichte entstandene höhere Gefährdungspotential habe nur durch die Verpflichtung, die Grubensohle nach erfolgter Auskiesung wieder mit entsprechendem Material aufzuhöhen, zu humusieren und zu bepflanzen, auf ein im Sinne eines flächendeckenden Gewässerschutzes vertretbares Ausmaß reduziert werden können.

Aus fachlicher Sicht sei unter Berücksichtigung der im § 105 Abs. 1 lit. e und l WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen die Anlage einer Trockenbaggerung, insbesondere in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet, nur dann zu vertreten, wenn zwischen Abbausohle und höchsten Grundwasserstand eine ausreichend mächtige natürliche Bodenschichte, in der die im Gutachten näher beschriebenen Absorptions-, Umwandlungs- und Abbauprozesse erfolgen könnten, verbleibe bzw., wie im gegenständlichen Fall, durch eine ausreichend mächtige "künstliche" Deckschichte ersetzt werde. In derartigen Fällen sei jedoch darauf zu achten, dass die Qualität der "Ersatzschicht" den strengen Anforderungen des Grundwasserschutzes entspreche. Die Nachnutzung der Grubensohle habe jedenfalls so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung der qualitativen Grundwasserverhältnisse nicht zu besorgen sei. Die Forderung nach Erhalt bzw. Wiederherstellung einer ausreichend mächtigen Deckschicht sei daher aus fachlicher Sicht als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die ursprüngliche Bewilligung 1993 unter den dargestellten Randbedingungen nur unter der Voraussetzung habe erteilt werden können, dass nach erfolgter Auskiesung die Grube in einen Zustand überführt werde, der den Zielsetzungen des Grundwasserschutzes entspreche. Aus fachlicher Sicht werde unmissverständlich dargelegt, dass unter anderen Voraussetzungen als den im Bescheid 1993 normierten ein Abbau in der gewählten Form nicht hätte positiv beurteilt werden können.

Die Aussage des Sachverständigen der Vorinstanz, dass die aufgeforsteten Grubenteile zumindest bis Kote 157,5 m (HGW) mit Abraummaterial aufgehöht worden seien, lasse sich an Hand des Lageplans verifizieren. Die Feststellung, dass die in diesem Bereich aufgetragene Humusschicht bei hoch anstehendem Grundwasser (HGW) nicht eingestaut werden könne, sei im Hinblick auf die Definition des HGW sicherlich zutreffend, beinhalte jedoch noch nicht eine Abschätzung des durch die Reduktion der Deckschichten erhöhten Gefährdungspotentials. Was die 1997 bereits aufgeforsteten Flächen betreffe, sei dem Sachverständigengutachten der Vorinstanz klar entnehmbar, dass auch diese Flächen hinsichtlich ihrer Höhenlage weit unter der vorgeschriebenen Kote lägen. Die mit Bescheid des LH vom 17. November 1997 aufgetragenen Maßnahmen könnten sich daher aus fachlicher Sicht in sinnvoller und zielführender Weise nur auf das gesamte Abbauareal bezogen haben. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass vom Sachverständigen der Vorinstanz eine dezidierte Aussage, dass die aufgebrachte Deckschichte keinesfalls die zum Schutz des Grundwassers notwendige Mindestmächtigkeit aufweise, nicht getroffen worden sei. Die Vorstellung, auf den bereits aufgeforsteten Flächen auf eine Aufhöhung der Grubensohle im erforderlichen und festgelegten Ausmaß verzichten zu können, sei aus fachlicher Sicht in einem Gebiet, in dem das Grundwasservorkommen insbesondere der Trinkwasserversorgung gewidmet sei, mit den Zielen des Grundwasserschutzes nicht zu vereinbaren.

Die festgestellten Abweichungen zwischen den Soll- und Istkoten der Grubensohle könnten aus fachlicher Sicht weder als geringfügig noch als nachträglich bewilligungsfähig bezeichnet werden. Der mit Bescheid des LH vom 23. Februar 2000 erlassene gewässerpolizeiliche Auftrag bestehe aus fachlicher Sicht zu Recht. Die in der Grube derzeit vorhandenen Verhältnisse wichen von den gemäß dem Bescheid aus 1993 zum Schutz des Grundwassers herzustellenden in einem so hohen Maße ab, dass mangels einer ausreichend mächtigen Deckschichte dem öffentlichen Interesse am Schutz des Grundwassers nicht entsprochen werden könne.

Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Noch vor der Übermittlung des Gutachtens brachte die beschwerdeführende Partei eine (weitere) Berufungsergänzung vom 20. Oktober 2000 bei der belangten Behörde ein. Darin weist sie unter Vorlage verschiedener Unterlagen darauf hin, dass dem wasserpolizeilichen Auftrag des LH bereits in einem Teilbereich entsprochen worden sei und dass weitere Maßnahmen vorgenommen worden seien. Dies zeige, dass dem öffentlichen Interesse durch gelindere Mittel entsprochen werden könne. Es müsse auch geprüft werden, ob nicht ein Alternativauftrag zu erteilen sei.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2000 nahm die beschwerdeführende Partei in Form einer Fragenliste zum Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde Stellung. Gefragt wird darin, ob der Sachverständige bereits die Berufungsergänzung erhalten habe, ob er angesichts dieser Ergänzung seine Stellungnahme modifizieren müsse, inwieweit ökologische Aspekte aus der Problematik der Rodung von wieder aufgeforsteten Teilbereichen bereits geprüft worden seien, welchen Einfluss eine "Prüfung des vorliegenden Projektes unter ökologischen Aspekten, insbesondere unter dem Aspekt der angeordneten Rodung wieder aufgeforsteter Gebiete auf die Einschätzung des Sachverständigen" habe, ob ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei und warum den Parteien keine Gelegenheit gegeben worden sei, daran teilzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 legte die beschwerdeführende Partei eine "Stellungnahme samt Fragenliste" vor. Darin wiederholte sie ihren Antrag, dem Sachverständigen die von ihr gestellten Fragen vorzulegen. Weiters brachte sie vor, der Amtssachverständige beschränke sich auf allgemeine Ausführungen ohne besonderen Bezug zu den örtlichen Verhältnissen. Er beschreibe jene Situation, wie sie bei intensiver Landwirtschaft auftrete. Dies treffe aber im konkreten Fall nicht zu. Der Sachverständige beziehe sich auf die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld; das eigentliche Schongebiet liege aber rund 4 km grundwasserstromabwärts. Es werde auf die Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft verwiesen; auf die speziellen Verhältnisse werde nicht eingegangen. Die Einschätzung des Amtssachverständigen, die Aufforstung sei zwecks Vermeidung von Schadstoffeinträgen durch intensive landwirtschaftliche Nachnutzung angeordnet worden, sei unrichtig. Die Aufforstung gehe vielmehr auf einen Wunsch des Grundstückseigentümers zurück. Nicht berücksichtigt werde, ob trotz der etwas tiefer gelegenen Endhöhe der rekultivierten Grubensohle durch die veränderten Verhältnisse im Bodenaufbau nicht letztlich sogar eine Verbesserung im Vergleich zur ursprünglichen Situation erreicht worden sei (Hinweis auf ein beiliegendes Privatsachverständigengutachten). Die Aussage, dass ein 2,0 m-Sicherheitsabstand erforderlich sei, beruhe nur auf theoretischen Ansätzen; ein konkreter Beweis für die Notwendigkeit werde nicht geführt. Die Aussage im Amtssachverständigengutachten der Vorinstanz, dass mit keiner Beeinträchtigung des Grundwassers zu rechnen sei, werde nicht berücksichtigt. Aus dem vorgelegten waldökologisch-standortkundlichen Gutachten ergebe sich, dass auf der rekultivierten Grubensohle artenreiche, produktivere und stabilere Waldbestände geschaffen worden seien als die bisherigen kiefernreichen ehemaligen M-Wohlfahrtsaufforstungen. Die Aufforstung liege im öffentlichen Interesse. Durch die Abstandnahme von einer intensiven landwirtschaftlichen Folgenutzung sei eine Schadstoffeinbringung ins Grundwasser praktisch ohnehin ausgeschlossen oder jedenfalls im Vergleich zur üblichen Folgenutzung deutlich reduziert. Die Entfernung des forstlichen Bewuchses bewirke einen neuerlichen, ökologisch schwer zu quantifizierenden Eingriff in den Naturhaushalt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2001 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Leistungsfrist wurde mit 1. November 2003 neu festgesetzt.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde begründe nicht, worin das öffentliche Interesse an der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gelegen sei. Das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen lege Anderes nahe. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige mache nur allgemeine Aussagen über Vorgänge bei der Bodenpassage des Wassers und über die Bedeutung der überlagernden Deckschichten für das Grundwasser. Auf die konkrete Situation werde nicht eingegangen. Der Amtssachverständige gehe von der Situation einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung aus; eine solche finde aber im Beschwerdefall nicht statt. Dem Beseitigungsauftrag stehe das Forstgesetz entgegen, da eine Rodungsbewilligung kaum zu erlangen sei. Aus dem waldökologischstandortkundlichen Gutachten, das die beschwerdeführende Partei beigebracht habe, ergebe sich, dass sich durch die Aufforstung die Situation verbessert habe. Zu Unrecht erfolge auch eine Berufung auf die Rahmenverfügung für das Marchfeld. Das eigentliche Schongebiet liege rund 4 km weit weg. Nicht berücksichtigt worden sei auch, ob die tiefer liegende Endhöhe der rekultivierten Grubensohle nicht ausgeglichen werde durch veränderte Verhältnisse im Bodenaufbau (Austausch stark durchlässigen Kiesmaterials durch geringer durchlässiges Material; Verdichtung). Außer Acht gelassen würden die positiven Gutachten der Vorinstanz. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die erstinstanzlichen Gutachten beschäftigten sich nur mit der Qualität, nicht aber mit der Quantität des Aufhöhungsmaterials, sei unrichtig. Der Amtssachverständige der ersten Instanz habe selbst angeregt, von einem wasserpolizeilichen Auftrag Abstand zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei habe im Zuge des Berufungsverfahrens auch dargelegt, dass der angestrebte Zweck durch gelindere Maßnahmen erreicht werden könne. Der angefochtene Bescheid greife auch in unzulässiger Weise in die Rechtskraft des wasserpolizeilichen Auftrages des LH aus dem Jahr 1997 ein, weil dort die bereits aufgeforsteten Flächen ausdrücklich ausgenommen worden seien. Das Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft geblieben, weil kein Ortsaugenschein stattgefunden habe. Es sei auch das Parteiengehör verletzt worden, weil die Schlussfolgerungen, die die belangte Behörde aus dem ihr vorliegenden Sachverhalt gezogen habe, für die beschwerdeführende Partei überraschend seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, 98/07/0106, u.v.a.).

Es kann sich bei eigenmächtigen Neuerungen um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1998, 98/07/0004, u.v.a.).

Im Beschwerdefall liegt eine Abweichung von der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1993 vor, weil entgegen dieser Bewilligung tiefer als 0,5 m über HGW abgebaut und außerdem die Aufhöhung nicht bis zu der vorgesehenen Kote erfolgt ist. Dies bestreitet die beschwerdeführende Partei auch gar nicht. Sie meint aber, es fehle am öffentlichen Interesse an der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages und es liege ein Eingriff in die Rechtskraft des wasserpolizeilichen Auftrages aus dem Jahr 1997 vor.

Spruchabschnitt II des wasserpolizeilichen Auftrages des LH vom 17. November 1997, auf den sich die beschwerdeführende Partei beruft, bezieht sich auf die "zu niedrig aufgehöhten, bereits rekultivierten, noch nicht aufgeforsteten und daher nicht dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. Juli 1993 entsprechenden Flächen". Daraus ergibt sich, dass die bereits aufgeforsteten Flächen von diesem Auftrag ausgespart werden. Das bedeutet aber nicht, dass mit dieser Aussparung der bereits aufgeforsteten Flächen auch ein für allemal entschieden wurde, dass diese Flächen keinem wasserpolizeilichen Auftrag mehr unterworfen werden dürfen.

Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Begründung dieses Bescheides. Dort ist lediglich angeführt, warum die bereits aufgeforsteten Flächen nicht vom wasserpolizeilichen Auftrag erfasst sind, nämlich weil der Amtssachverständige vermutete, dass diese Grubenteile zumindest bis auf die Kote des HGW (157,5 m) mit Abraummaterial aufgehöht wurden und die Rekultivierungsschicht in einer Schichtstärke von ca. 0,5 m demnach zumindest nicht unter HGW liege und daher im Falle sehr hoch anstehenden Grundwassers von unten nicht angestaut werden könne. Auch das gibt nur die Motive für die Aussparung der aufgeforsteten Flächen von der Einbeziehung in den wasserpolizeilichen Auftrag wieder, enthält aber keinen Abspruch darüber, dass diese Flächen nicht Gegenstand eines späteren wasserpolizeilichen Auftrages sein dürfen.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, es werde unzulässigerweise in die Rechtskraft eines Bescheides eingegriffen, trifft nicht zu.

Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erfordert, wenn nicht ein Verlangen eines Betroffenen vorliegt, was im Beschwerdefall nicht der Fall ist, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.

Die belangte Behörde sieht das öffentliche Interesse im Schutz des Grundwassers gegeben.

Die vom bekämpften wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Flächen liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erlassen wird, BGBl. Nr. 32/1964 (Rahmenverfügung für das Marchfeld). Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen sämtlich in der KG B liegen. Die KG B gehört zur Ortsgemeinde B. Nach § 2 der Rahmenverfügung für das Marchfeld umfasst das Widmungsgebiet u. a. die Ortsgemeinde B. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die verfahrensgegenständlichen Flächen lägen nicht im örtlichen Geltungsbereich der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung, ist daher falsch.

Nach § 1 der Rahmenverfügung für das Marchfeld wird das Grundwasservorkommen im Marchfeld - unbeschadet bestehender Rechte - der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet.

Nach § 3 der Rahmenverfügung ist bei der Handhabung der Bestimmungen der § 9, 10 und 31 bis 34 WRG 1959 in diesem Gebiet maßgebend, dass der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes auf einander abgestimmt werden.

Die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erwähnt zwar wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 nicht ausdrücklich; da aber in der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung öffentliche Interessen der Wasserwirtschaft festgeschrieben sind, haben diese auch bei der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge Beachtung zu finden. Die Anordnung, dass darauf zu achten ist, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck (Wasserversorgung und Bewässerung) dauernd erhalten bleibt, ist auch für wasserpolizeiliche Aufträge maßgebend.

Aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, der sich diesbezüglich auch auf die im Zuge der Erteilung der Bewilligung zur Trockenbaggerung an die beschwerdeführende Partei im Jahr 1993 erstellten Gutachten stützen konnte, geht hervor, dass die im bekämpften wasserpolizeilichen Auftrag enthaltenen Maßnahmen (Aufhöhung der Grubensohle) erforderlich sind, um das Grundwasser in seiner Widmung als Trinkwasser zu erhalten.

Die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen sind nicht - wie die beschwerdeführende Partei meint - nur generelle Ausführungen ohne Bezug auf die konkrete Situation; vielmehr stellt der Amtssachverständige einen Bezug zum Beschwerdefall in mehrfacher Hinsicht her. Zum einen wird konkret auf das Marchfeld eingegangen, also auf jenen Bereich, in dem sich die beschwerdegegenständlichen Flächen befinden. Zum anderen stützt sich der Amtssachverständige auf Vorgutachten aus dem Bewilligungsverfahren, in denen konkret die Situation an Ort und Stelle geprüft wurde. Zu Recht weist der Amtssachverständige darauf hin, dass sich aus den dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegenden Gutachten eindeutig ergibt, dass ohne die 2 m hohe Abdeckung samt anschließender Aufforstung die Bewilligung nicht hätte erteilt werden können, weil sonst das Grundwasser nicht ausreichend vor Beeinträchtigung geschützt worden wäre. Darauf ist die beschwerdeführende Partei nicht eingegangen.

Überdies hat auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan - worauf die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides hingewiesen hat - im Zuge der Erteilung der Bewilligung des Jahres 1993 nachdrücklich eine Überdeckung von zwei Metern über HGW gefordert und dies damit begründet, der Sinn einer Überdeckung von zwei Metern über HGW liege in der Adsorptionsfähigkeit des Bodens, wodurch gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Grundwasserschwankungsbereich ein gewisser Mindestschutz gewährleistet werden solle; das zur Verfüllung herangezogene Material dürfe daher nicht zu grob und keinesfalls nur aus einer Kornfraktion zusammengesetzt sein.

Diese Ausführungen bestätigen die Aussage des Amtssachverständigen der belangten Behörde, dass die Überdeckung von zwei Metern zur Gewährleistung eines Mindestschutzes erforderlich ist.

Aus keiner Stelle des Gutachtens des Amtssachverständigen geht hervor, dass diesem - wie die beschwerdeführende Partei behauptet - ein unrichtiges, weil von einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ausgehendes Szenario zugrunde liegt.

Die beschwerdeführende Partei hat es verabsäumt, dem nicht von vornherein als unschlüssig oder unrichtig zu erkennenden Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die belangte Behörde konnte daher dieses Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Zu Unrecht beruft sich die beschwerdeführende Partei auf das von ihr vorgelegte waldökologisch-standortkundliche Kurzgutachten. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Schotterabbau und die nachfolgende Schüttung und Rekultivierung in der vorgefundenen Form artenreiche, produktivere und stabilere Waldbestände geschaffen wurden als dies die bisherigen kiefernreichen Schutzwaldbestände waren. Das aber ist eine Aussage, die mit dem Thema des wasserrechtlichen Verfahrens, nämlich der erforderlichen Mächtigkeit der Deckschicht, nichts zu tun hat.

Warum ein Ortsaugenschein erforderlich gewesen sein sollte, erläutert die beschwerdeführende Partei nicht.

Nicht nachvollziehbar ist, warum das Parteiengehör verletzt worden sein soll.

Unzutreffend ist auch die Auffassung, dem erteilten Auftrag stünde das Forstgesetz 1975 entgegen, weil eine Rodungsbewilligung kaum zu erlangen sei.

Das Forstgesetz 1975 sieht in den §§ 17 ff die Erteilung einer Rodungsbewilligung vor, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Die Möglichkeit einer Rodungsbewilligung ist daher gegeben.

Zu Unrecht verweist die beschwerdeführende Partei auf das "positive" Gutachten des Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz. Die beschwerdeführende Partei bezieht sich damit auf Aussagen des Amtssachverständigen, dass das Aufhöhungsmaterial eine Qualität aufweist, von der keine Gefahren für das Grundwasser ausgehen und dass das darüber befindliche schlechtere Rekultivierungsmaterial vom Grundwasser nicht mehr erreicht wird. Damit wird aber, wie der Amtssachverständige der belangten Behörde zutreffend ausgeführt hat, nur eine Aussage darüber getroffen, ob von dem im Boden befindlichen Material eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht. Hingegen ist damit keine Aussage darüber getroffen, welche Mächtigkeit die Deckschichte aufweisen muss, um Schadstoffeinträge von außen in das Grundwasser zu verhindern.

Unrichtig ist auch die Behauptung, der Amtssachverständige der ersten Instanz habe sich gegen die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf den aufgeforsteten Flächen ausgesprochen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, zu erklären, die Behörde müsse abwägen, ob sie einen solchen Auftrag erteile und er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aufgehöhte Schicht nicht die im Bewilligungsbescheid vorgesehene Höhe erreicht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070174.X00

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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