Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Keine Berufspflichtverletzung, wohl aber eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes stellt die Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen durch einen Anwalt dar, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der betreffende Rechtsanwalt wiederholte Mahnungen unberücksichtigt gelassen und sich so saumselig verhalten hat, dass zur Hereinbringung der Kammerbeiträge die Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen ihn erforderlich wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011