RS OGH 1957/4/25 Bkd26/57, Ds3/25, Bkd27/84, Bkd76/85, 16Bkd1/03, 9Bkd4/09, 9Bkd6/10, 10Bkd9/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1957
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 E

Rechtssatz

Keine Berufspflichtverletzung, wohl aber eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes stellt die Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen durch einen Anwalt dar, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der betreffende Rechtsanwalt wiederholte Mahnungen unberücksichtigt gelassen und sich so saumselig verhalten hat, dass zur Hereinbringung der Kammerbeiträge die Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen ihn erforderlich wurde.

Entscheidungstexte

  • Bkd 26/57
    Entscheidungstext OGH 25.04.1957 Bkd 26/57
  • Ds 3/25
    Entscheidungstext OGH 05.03.1925 Ds 3/25
    Veröff: SSt 5/23
  • Bkd 27/84
    Entscheidungstext OGH 18.06.1984 Bkd 27/84
    Vgl auch; nur: Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes stellt die Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen durch einen Anwalt dar. (T1)
  • Bkd 76/85
    Entscheidungstext OGH 20.01.1986 Bkd 76/85
    Vgl auch; nur: Keine Berufspflichtverletzung, wohl aber eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes stellt die Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen durch einen Anwalt dar. (T2)
  • 16 Bkd 1/03
    Entscheidungstext OGH 19.05.2003 16 Bkd 1/03
    Auch
  • 9 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 10.05.2010 9 Bkd 4/09
    Gegenteilig, Beisatz: Die schuldhafte Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen ist als Berufspflichtenverletzung zu werten. (T3)
  • 9 Bkd 6/10
    Entscheidungstext OGH 08.11.2010 9 Bkd 6/10
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Mit der Berufspflichtenverletzung durch schuldhafte Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen kann auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes einhergehen, wenn auch andere Personen, die dem Rechtsanwaltsstand (einschließlich Kammerorgane und Kammerangestellte) nicht angehören, davon Kenntnis erhalten, so insbesondere, wenn die Nichtzahlung zu einer exekutiven Betreibung führt. (T4
  • 10 Bkd 9/09
    Entscheidungstext OGH 08.11.2010 10 Bkd 9/09
    Gegenteilig; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten