RS OGH 1957/4/26 1Ob102/57, 1Ob25/78, 4Ob192/08a, 5Ob62/11w, 6Ob217/10w, 5Ob123/12t, 9Ob16/13p, 6Ob8

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Veröffentlicht am 26.04.1957
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Norm

ABGB §1489 IID

Rechtssatz

Nur die objektiv vertretbare Feststellung des Kausalzusammenhanges durch den Beschädigten setzt die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch in Lauf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 102/57
    Entscheidungstext OGH 26.04.1957 1 Ob 102/57
  • 1 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 25/78
    Auch; Beisatz: Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang. (T1)
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. (T2)
    Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T3)
  • 5 Ob 62/11w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 62/11w
    Vgl auch; Bem: Siehe auch RS0034524. (T4)
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 123/12t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 123/12t
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 85/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 85/16t
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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