Norm
StPO §33 BdRechtssatz
Der in einem Strafurteil enthaltene rechtskräftige Zuspruch an den Privatbeteiligten kann, auch wenn er unrichtig war, in der über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Entscheidung nicht aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0096772Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009