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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des K J in Linz, geboren am 1. Februar 1984, vertreten durch Dr. Alexander Wöß, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Dezember 1999, Zl. 214.208/0-V/14/99, betreffend die Zurückweisung einer Berufung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 1999 gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
Dieser Bescheid wurde nach dem im Akt einliegenden Rückschein am Freitag, dem 19. November 1999 dem Magistrat Steyr, Stadtplatz 27, 4400 Steyr, als gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Am 1. Dezember 1999 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, (per Telefax) eine Berufung mit folgendem Wortlaut ein:
"In umseitig bezeichneter Asylangelegenheit erheben wir gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 17.11.1999, Zahl: 99 16.000-BAL innerhalb offener Frist die BERUFUNG
an den Unabhängigen Bundesasylsenat und stellen die ANTRÄGE
die Berufungsbehörde möge:
1) den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde in Spruchpunkt II dahingehend abändern, dass gemäß § 8 AsylG festgestellt wird, dass seine Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig ist, in eventu
2) den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung über den Asylantrag nach Verfahrensergänzung auftragen.
Unsere Berufung begründen wir wie folgt:
Das Bundesasylamt Linz hat den Asylantrag vom 11.10.1999 gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und damit die Feststellung verbunden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.
Die Erstbehörde geht unter Spruchpunkt II. davon aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig wäre, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 nicht vorlägen.
§ 8 Asylgesetz 1997 verweist dabei auf
§ 57 Fremdengesetz 1997, wo die Voraussetzungen für die
Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder normiert sind.
Gemäß § 57 Abs. 2 FrG 1997 ist die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu irgendeiner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Die Erstbehörde stellt fest, dass am 07.07.1999 ein Friedensabkommen zwischen der Regierung Sierra Leones und den Rebellen unterzeichnet wurde, erläutert nicht weiter, ob das Abkommen tatsächlich in Kraft getreten ist und irgendwelche Auswirkungen auf die menschenrechtliche Situation in seinem Heimatland hat, sondern nimmt an, dass dadurch jegliche Verfolgung und Gefahr in seinem Heimatland nicht mehr existiert. Ohne sich über die Situation in seinem Heimatland konkret zu informieren, konnte die Erstbehörde zu keiner Entscheidung über seinen Asylantrag kommen.
Die Presse berichtete über Gräueltaten in seinem Heimatland.
So zum Beispiel 'Wiener Zeitung' vom 07.01.1999:
'Ihren Kampf führt die RUF (Revolutionären Vereinigten Front) mit Methoden, die in Afrika an Grausamkeit nur noch durch den Völkermord an den Tutsi in Ruanda überboten worden sind. ... Mehr als die Hälfte der auf 15.000 bis 30.000 geschätzten RUF-Rebellen sind Kinder und Jugendliche, die bei Überfällen zwangsweise rekrutiert wurden. ...'
'Süddeutsche Zeitung' vom 27.04.1999:
'... Die Bevölkerung lebt in Terror und Unsicherheit. Denn die Rebellen scheinen allein um des Kämpfens Willen weiterzumachen, rekrutieren dazu zwangsweise Minderjährige und zwingen diese, Grausamkeiten zu begehen, um sie auf Dauer an sich zu binden. ...'
Die schwere und schwerste Menschenrechtsverletzungen gehörten und gehören noch immer zum Alltag in Sierra Leone. In Sierra Leone herrscht allgemeine Rechtsunsicherheit, deswegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aus dem Ausland rückkehrenden Personen Repressalien ausgesetzt werden. Die Lage ist im Land noch immer chaotisch, es besteht Gefahr an Unterernährung und Krankheiten zu sterben, besonders für jemanden, der wie er keine Bezugspersonen mehr im Land hat. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat droht ihm konkrete Gefahr für Leib und Leben.
Aus den oben genannten Gründen bitten wird die Berufungsbehörde unserer Berufung stattzugeben."
Diese Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall habe die gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 1997 zehntägige Berufungsfrist im Hinblick auf die Zustellung am 19. November 1999 mit Ablauf des 29. November 1999 geendet. Die Berufung sei aber erst am 1. Dezember 1999 per Fax (und am 2. Dezember 1999 per Post) und somit verspätet erhoben worden.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 32 des Asylgesetzes 1997 (AslyG) lautet (im Original ohne Hervorhebungen):
"Abgekürztes Berufungsverfahren
§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 oder 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden. Fällt innerhalb eines solchen abgekürzten Berufungsverfahrens die jeweilige Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.
(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; Feststellungen gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben. Zugehörige Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß § 8 zu treffen.
(3) Über die Berufung ist binnen zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist wird in dem Maße verlängert, als dies für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerläßlich ist; insgesamt soll das Berufungsverfahren jedoch nicht länger als zwanzig Arbeitstage dauern. Wird die Berufung während der Sicherung als Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig."
§ 8 AsylG lautet:
"Non-refoulement-Prüfung
§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden."
§ 57 Abs. 1 und 2 FrG lautet:
"Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974)."
Ungeachtet der gesetzlich angeordneten Verbindung der beiden Entscheidungen handelt es sich bei der (negativen) Entscheidung über den Asylantrag und der Feststellung nach § 8 AsylG inhaltlich um selbstständige bescheidmäßige Absprüche. Sie könnten daher an sich auch gesondert angefochten werden. Davon geht auch § 32 Abs. 1 dritter Satz AsylG aus, der allerdings, insofern einschränkend, eine besondere inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 AsylG normiert.
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf Grund der in diesem Staat herrschenden, durch die Bürgerkriegsverhältnisse bedingten Gefahrenlage unter näher bezeichneten Gesichtspunkten konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Damit hat er der Sache nach § 57 Abs. 1 FrG angesprochen, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Dies wird in der Beschwerde zutreffend vorgebracht. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 dritter Satz AsylG stand der gegenständlichen Berufung somit nicht entgegen.
Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ist zunächst maßgebend, dass nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG die zehntägige Berufungsfrist ausschließlich für - auf § 6 AsylG gestützte - Abweisungen von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (und für hier nicht gegenständliche Zurückweisungen aus den Gründen der §§ 4 oder 5 AsylG wegen Unzuständigkeit) gilt. Dies wird durch den letzten Satz des § 32 Abs. 2 AsylG erhärtet, welcher ebenfalls zwischen der Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet und der Feststellung gemäß § 8 AsylG unterscheidet.
Schon durch den Gesetzestext werden damit Anhaltspunkte für eine andere Auslegung, die sich etwa aus dem Willen des historischen Gesetzgebers ergeben könnten, der § 32 AsylG unter die einheitliche Überschrift "abgekürztes Berufungsverfahren" gestellt hat und auch im Abs. 3 dieser Bestimmung zumindest nicht ausdrücklich zwischen Entscheidungen nach § 6 und nach § 8 AsylG unterscheidet (wozu noch kommt, dass in der Stammfassung des § 32 AsylG der letzte Satz des Abs. 2 anders formuliert war), in den Hintergrund gedrängt.
Schließlich bestätigt auch eine teleologische Überlegung das aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis: Die Verkürzung der Berufungsfrist beruht in den Fällen des § 6 AsylG auf der von der Behörde erster Instanz angenommenen Eindeutigkeit des Ergebnisses der Prüfung des Asylantrages. Diese Eindeutigkeit schlägt in der Regel (nämlich abgesehen von bestimmten Fällen der Entscheidung gemäß § 8 AsylG in Bezug auf einen bloß behaupteten Herkunftsstaat) auch auf die gemäß § 8 AsylG zu treffende Entscheidung durch, insoweit Letztere den mit den Voraussetzungen einer Asylgewährung verwandten Tatbestand des § 57 Abs. 2 FrG zum Gegenstand hat. Dieser Verwandtschaft der Voraussetzungen trägt das Gesetz nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch Rechnung, wenn es eine abgesonderte Berufung gegen den Ausspruch nach § 8 AsylG im abgekürzten Berufungsverfahren nur "insoweit" für "möglich" (d.h. zulässig) erklärt, als eine Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine solche Gefahr kann sich (nicht nur in Ausnahmefällen) behaupten lassen, ohne die Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet in Frage zu stellen. Dem Gesetzgeber kann dann aber auch nicht unterstellt werden, er wolle eine Berufung, in der es um § 8 AsylG im Zusammenhang mit allenfalls komplizierten, aber für den Ausgang des Asylverfahrens irrelevanten Fragen des § 57 Abs. 1 FrG geht, nur deshalb, weil ein offensichtlich unberechtigter Asylantrag gestellt wurde, an eine verkürzte Berufungsfrist binden. Der Gesetzeszweck verlangt vielmehr - auch im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG - eine Beschleunigung nur insoweit, als "Offensichtlichkeit" vorliegt.
Aus den obigen Darlegungen folgt im Ergebnis somit, dass für Berufungen gegen die Feststellung gemäß § 8 AsylG stets die Berufungsfrist von zwei Wochen auf Grund des § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylG gilt (vgl. in diesem Sinne auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 914 und 927; Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, Seite 386 f, K 10). Für Berufungen, die vor Ablauf dieser Frist, aber nach Ablauf der abgekürzten Berufungsfrist für die Bekämpfung des Ausspruches über den Asylantrag erhoben werden und sich auch gegen Letzteren wenden, bedeutet das, dass sie in Bezug auf die Entscheidung über den Asylantrag verspätet und im Übrigen, nämlich in Bezug auf den Ausspruch gemäß § 8 AsylG, rechtzeitig sind. Zulässig sind sie in Bezug auf diesen Ausspruch, als demnach "abgesonderte" Berufungen im Sinne des § 32 Abs. 1 dritter Satz AsylG, allerdings nur insoweit, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird.
Nach dem Inhalt der Berufung (und auch dem Beschwerdevorbringen) steht fest, dass der Primärantrag, über den die Behörde jedenfalls zu entscheiden hatte, im vorliegenden Fall nur den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides betraf, in dem die Feststellung nach § 8 AsylG getroffen wurde. Legt man aber dieser Berufung die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zu Grunde, dann wurde sie rechtzeitig eingebracht, da die Berufungsfrist erst mit Ablauf des 3. Dezember 1999 endete. Die Berufung entsprach - wie schon ausgeführt - auch dem Erfordernis des § 32 Abs. 1 dritter Satz AsylG.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand konnte ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, welche in dem Pauschale bereits enthalten ist, nicht zuerkannt werden.
Wien, am 21. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200138.X00Im RIS seit
23.08.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008