Norm
RAO §30 Abs3Rechtssatz
Eine neuerliche Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bei dessen bloßem "Übertritt" in eine andere Kanzlei. Im Sinne des § 30 RAO kann die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter verweigert werden, wenn der Rechtsanwalt, bei dem die Eintragung begehrt wird, wegen wiederholter disziplinärer Verurteilung die Gewähr für die standesethische Ausbildung nicht bietet. Bloßer Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des Anwaltes hindert die Eintragung des Anwärters aber ebensowenig wie ein eingeleitetes Disziplinarverfahren, weil den Entscheidungen des Disziplinarrates nicht vorgegriffen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0072232Dokumentnummer
JJR_19570502_OGH0002_000BKV00003_5700000_001