RS OGH 1957/5/2 Bkv3/57, Bkd16/80, Bkv3/81

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Veröffentlicht am 02.05.1957
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Norm

RAO §30 Abs3

Rechtssatz

Eine neuerliche Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bei dessen bloßem "Übertritt" in eine andere Kanzlei. Im Sinne des § 30 RAO kann die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter verweigert werden, wenn der Rechtsanwalt, bei dem die Eintragung begehrt wird, wegen wiederholter disziplinärer Verurteilung die Gewähr für die standesethische Ausbildung nicht bietet. Bloßer Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des Anwaltes hindert die Eintragung des Anwärters aber ebensowenig wie ein eingeleitetes Disziplinarverfahren, weil den Entscheidungen des Disziplinarrates nicht vorgegriffen werden kann.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/57
    Entscheidungstext OGH 02.05.1957 Bkv 3/57
    Veröff: AnwBl 1958,131
  • Bkd 16/80
    Entscheidungstext OGH 14.07.1980 Bkd 16/80
    Vgl auch; nur: Im Sinne des § 30 RAO kann die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter verweigert werden, wenn der Rechtsanwalt, bei dem die Eintragung begehrt wird, wegen wiederholter disziplinärer Verurteilung die Gewähr für die standesethische Ausbildung nicht bietet. (T1)
  • Bkv 3/81
    Entscheidungstext OGH 16.11.1981 Bkv 3/81
    Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Veröff: AnwBl 1982,385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0072232

Dokumentnummer

JJR_19570502_OGH0002_000BKV00003_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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