Norm
ZPO §266 DVRechtssatz
Hat der Beklagte zunächst ein Tatsachengeständnis im Sinne des § 266 ZPO abgelegt, dann aber - um sein Geständnis zu entkräften - den Beweis des Gegenteils geführt, und hat das Erstgericht seine Feststellungen tatsächlich entgegen dem ursprünglichen Geständnis getroffen, dann bedeutet es lediglich einen Begründungsmangel, daß sich der Erstrichter mit der widerspruchsvollen Lage, die der Beklagte durch sein zuerst abgelegtes Geständnis und die darauf folgende Beweisführung des Gegenteiles geschaffen hat, in den Urteilsgründen nicht weiter auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht darf sich aber keinesfalls ohne Beweiswiederholung über die Feststellungen des Erstgerichtes hinwegsetzten und seine Entscheidung auf dem Tatsachengeständnis des Beklagten aufbauen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040014Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_0070OB00197_5700000_001