Norm
DSt 1872 §15 Abs2Rechtssatz
Einem von der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Rechtsanwalt kann die Eintragung auch nach Ablauf der im § 14 DSt 1872 vorgesehenen dreijährigen Frist verweigert werden. Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission entscheidet in diesem Falle grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055873Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_000BKD00001_5600000_002