Norm
ABGB §936 VIIcRechtssatz
Ein nach einer Scheidung nach § 55 EheG geschlossener Unterhaltsvergleich muß ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß auch im Falle einer Erhöhung des Einkommens oder des Vermögens der Ehefrau die Unterhaltspflicht des Ehemannes, der sich vergleichsweise zur Unterhaltsleistung verpflichtet, nicht berührt wird, damit in einem solchen Fall die Umstandsklausel nicht als stillschweigend vereinbart gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024477Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_0030OB00253_5700000_001