Norm
ABGB §233 BRechtssatz
Der Beistand eines beschränkt Entmündigten hat die Stellung eines Vormundes (§ 4 Abs 3 EntmO), braucht sich nicht damit zu begnügen, vom Pflegebefohlenen abgeschlossene Verträge zu billigen oder abzulehnen, er kann vielmehr selbst handelnd auftreten und - unter Umständen sogar gegen den Willen des uneinsichtigen Entmündigten - in dessen Namen Verträge schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049172Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_0020OB00161_5700000_001