RS OGH 1957/5/8 2Ob161/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1957
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Norm

ABGB §233 B
EntmO §4 Abs3

Rechtssatz

Der Beistand eines beschränkt Entmündigten hat die Stellung eines Vormundes (§ 4 Abs 3 EntmO), braucht sich nicht damit zu begnügen, vom Pflegebefohlenen abgeschlossene Verträge zu billigen oder abzulehnen, er kann vielmehr selbst handelnd auftreten und - unter Umständen sogar gegen den Willen des uneinsichtigen Entmündigten - in dessen Namen Verträge schließen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 161/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1957 2 Ob 161/57
    Veröff: EvBl 1957/254 S 388 = JBl 1957,451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049172

Dokumentnummer

JJR_19570508_OGH0002_0020OB00161_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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