Norm
StGB §107Rechtssatz
Die Verantwortung des Täters, daß er die Drohung nur zum Scherz oder aus Spaß ausgesprochen hat, ist nicht schon an sich geeignet, die Ernstlichkeit einer von ihm geäußerten Drohung zu widerlegen, sondern nur ein Anlaß, zu prüfen, ob er in der Erwartung, daß der Bedrohte die Scherzhaftigkeit seiner Drohung alsbald erkenne, nur den Schein einer solchen erwecken wollte (Erpresserbrief eines Jugendlichen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0093080Dokumentnummer
JJR_19570509_OGH0002_0050OS00177_5700000_001