RS OGH 1957/5/9 5Os177/57, 9Os153/80

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Veröffentlicht am 09.05.1957
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Norm

StGB §107

Rechtssatz

Die Verantwortung des Täters, daß er die Drohung nur zum Scherz oder aus Spaß ausgesprochen hat, ist nicht schon an sich geeignet, die Ernstlichkeit einer von ihm geäußerten Drohung zu widerlegen, sondern nur ein Anlaß, zu prüfen, ob er in der Erwartung, daß der Bedrohte die Scherzhaftigkeit seiner Drohung alsbald erkenne, nur den Schein einer solchen erwecken wollte (Erpresserbrief eines Jugendlichen).

Entscheidungstexte

  • 5 Os 177/57
    Entscheidungstext OGH 09.05.1957 5 Os 177/57
  • 9 Os 153/80
    Entscheidungstext OGH 25.08.1981 9 Os 153/80
    Beisatz: Hier: Telefonische Bombendrohung. (T1) Veröff: EvBl 1982/29 S 79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0093080

Dokumentnummer

JJR_19570509_OGH0002_0050OS00177_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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