Norm
AngG §19 Abs2 II1Rechtssatz
Geht der Ausübung der vom Dienstnehmer zu erfüllenden Obliegenheiten eine Einschulung im Betrieb des Dienstgebers voraus, so rechnet der Einschulungszeitraum zum Dienstverhältnis. Die Probezeit kann nur im Zeitpunkt des Antrittes des Dienstverhältnisses und nicht erst während des schon bestehenden Dienstverhältnisses zu laufen beginnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Probemonat, Fristenlauf, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Angestellte, Schulung, Befristung, Anfang, Berechnung, BeginnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028203Dokumentnummer
JJR_19570514_OGH0002_0040OB00039_5700000_001