RS OGH 1957/5/14 4Ob39/57

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Veröffentlicht am 14.05.1957
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Norm

AngG §19 Abs2 II1

Rechtssatz

Geht der Ausübung der vom Dienstnehmer zu erfüllenden Obliegenheiten eine Einschulung im Betrieb des Dienstgebers voraus, so rechnet der Einschulungszeitraum zum Dienstverhältnis. Die Probezeit kann nur im Zeitpunkt des Antrittes des Dienstverhältnisses und nicht erst während des schon bestehenden Dienstverhältnisses zu laufen beginnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/57
    Entscheidungstext OGH 14.05.1957 4 Ob 39/57
    Veröff: SozM IA/d,245 = Arb 6655

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Probemonat, Fristenlauf, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Angestellte, Schulung, Befristung, Anfang, Berechnung, Beginn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028203

Dokumentnummer

JJR_19570514_OGH0002_0040OB00039_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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