RS OGH 1957/5/14 4Ob47/57 (4Ob48/57)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1957
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Norm

ABGB §1151 IA
AngG §1 Ib

Rechtssatz

Bei gehobener Stellung kommt es bei Lösung der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht auf die Ableistung genau geregelter Arbeitsstunden in der üblichen Betriebszeit an, sondern auf die geistige schöpferische Leistung. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob sozialversicherungsrechtlich ein Angestelltenverhältnis vorliegt, weil die steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und versicherungsrechtlichen Begriffe des Angestellten nicht zusammenfallen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/57
    Entscheidungstext OGH 14.05.1957 4 Ob 47/57
    Veröff: Arb 6658 = SozM IA/e,229

Schlagworte

SW: Zeit, Ausmaß, Tätigkeit, Gedankenarbeit, leitende Funktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0027893

Dokumentnummer

JJR_19570514_OGH0002_0040OB00047_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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