Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Bei gehobener Stellung kommt es bei Lösung der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht auf die Ableistung genau geregelter Arbeitsstunden in der üblichen Betriebszeit an, sondern auf die geistige schöpferische Leistung. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob sozialversicherungsrechtlich ein Angestelltenverhältnis vorliegt, weil die steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und versicherungsrechtlichen Begriffe des Angestellten nicht zusammenfallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zeit, Ausmaß, Tätigkeit, Gedankenarbeit, leitende FunktionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0027893Dokumentnummer
JJR_19570514_OGH0002_0040OB00047_5700000_001