Norm
VBG §5 Abs1Rechtssatz
Ein Vertragsbediensteter darf außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises nicht zu beliebigen Dienstverrichtungen, sondern nur zu einschlägigen Arbeiten seiner Kategorie herangezogen werden. Deshalb muß ein Schulwart nicht Erdarbeiten und Betonierungsarbeiten auf öffentlichen Straßen verrichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverrichtungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0081787Dokumentnummer
JJR_19570514_OGH0002_0040OB00059_5700000_001