Norm
AngG §19 Abs2 II1Rechtssatz
Eine Probezeit kann immer nur für den Beginn eines Dienstverhältnisses vereinbart werden und nicht erst während des schon bestehenden Dienstverhältnisses zu laufen beginnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Fristenlauf, Angestellte, Probemonat, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitablauf, Befristung, Zeitdauer, Dauer, ZeitraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028207Dokumentnummer
JJR_19570514_OGH0002_0040OB00039_5700000_002