Norm
GenG §15Rechtssatz
Enthält ein Genossenschaftsvertrag die Bestimmung, daß Vorstandsbeschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden, ohne zu sagen, bei Anwesenheit wievieler Vorstandsmitglieder der Vorstand beschlußfähig ist, dann folgt aus weiteren Bestimmungen über die Möglichkeit einer Vertretung des behinderten Obmannes und darüber, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet, jedenfalls, daß ein einhelliger Beschluß von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder in der Sitzung zur Fassung eines wirksamen Beschlusses genügt. Vorausgesetzt wird hier allerdings, daß allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit gegeben war, an der Sitzung teilzunehmen. Zur Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059492Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0070OB00215_5700000_001