RS OGH 1957/5/15 1Ob284/57, 4Ob527/91, 4Ob553/91, 4Ob548/91, 5Ob2309/96m, 5Ob329/99i, 7Ob109/02h, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

ZPO §14 Dc
ZPO §395

Rechtssatz

Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. Anerkenntnisurteil gegen einen Teilgenossen ist unzulässig (siehe hiezu auch 1 Ob 423/56).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 284/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 1 Ob 284/57
    Veröff: SZ 30/29
  • 4 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 527/91
    Auch; Beisatz: Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden. (T1)
  • 4 Ob 553/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 553/91
    Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110
  • 4 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 548/91
    Auch; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil (T2)
  • 5 Ob 2309/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2309/96m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es darf kein Versäumungsurteil gefällt werden; § 15 Abs 2 ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist; das trotzdem gefällte Versäumungsurteil blieb von diesen "säumigen" Parteien zwar unangefochten, ist aber nicht weiter zu beachten, wenn die anderen mit Wirkung auch für alle anderen Streitgenossen die Fortsetzung des Prozesses betrieben haben. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte damit das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden. (T3)
  • 5 Ob 329/99i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 329/99i
    Vgl; Beisatz: Bei einheitlicher Streitpartei kann ein prozessuales Anerkenntnis durch einen Streitgenossen (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des anderen Streitgenossen im vorliegenden Verfahren nicht schaden. (T4)
  • 7 Ob 109/02h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 109/02h
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. (T5); Beisatz: Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus § 14 letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist. (T6); Beisatz: Es darf gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden. (T7)
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den Grundsatz, dass bei widersprechenden Prozesserklärungen die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist, bewirken Rechtsmittelerklärungen der Zweitklägerin, die einem in erster Instanz erstatteten gemeinsamen Teilungsvorschlag der Kläger Rechnung tragen, dass das Ergebnis dieses Rekursverfahrens auch für den daran unbeteiligten Erstkläger verbindlich ist. (T8)
    Veröff: SZ 2012/49
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Auch; nur: Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. (T9); Beis wie T5
  • 2 Ob 41/15s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 41/15s
    Auch; Veröff: SZ 2016/1
  • 5 Ob 182/16z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 182/16z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 167/17b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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