Norm
GenG §27Rechtssatz
Der OGH vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, es müsse vor dem Ausschluß bei sonstiger Unwirksamkeit dem Genossenschafter das rechtliche Gehör zur Darlegung seines Standpunktes gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben werden, seinen Austritt zu erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010