RS OGH 1957/5/15 7Ob215/57, 8Ob539/86, 7Ob734/89, 7Ob2105/96a, 6Ob20/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

GenG §27
VerG §1

Rechtssatz

Der OGH vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, es müsse vor dem Ausschluß bei sonstiger Unwirksamkeit dem Genossenschafter das rechtliche Gehör zur Darlegung seines Standpunktes gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben werden, seinen Austritt zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 215/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 215/57
    Veröff: SZ 30/30 = EvBl 1958/60 S 102
  • 8 Ob 539/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 8 Ob 539/86
    Vgl; Beisatz: Enthält die Satzung Ausschließungsgründe und Verfahrensbestimmungen über den Ausschluß, dann ist die Genossenschaft daran gebunden. Bei Verletzung des satzungsgemäß zustehenden rechtlichen Gehörs ist der Ausschluß unwirksam. (T1) Veröff: SZ 59/120 = EvBl 1987/102 S 364 = WBl 1987,15
  • 7 Ob 734/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 734/89
    Beis wie T1; Beisatz: Waren aber dem Auszuschließenden die Gründe seines Ausschlusses nicht bekanntzugeben, besteht (ähnlich wie in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren) keine Veranlassung, der Genossenschaft im gerichtlichen Verfahren das "Nachschieben" weiterer, im Ausschließungsverfahren nicht erörterter oder auch ihr zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannter, aber bereits vorhandener Ausschließungsgründe zu verwehren. (T2) Veröff: SZ 63/7 = RdW 1990,288 = WBl 1990,315
  • 7 Ob 2105/96a
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2105/96a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verein. (T3)
  • 6 Ob 20/10z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 20/10z
    Vgl auch; Beis wie T3; Bem: Hier: Die Frage, ob das Nachschieben von Ausschließungsgründen zulässig ist, wurde ausdrücklich offen gelassen. Siehe auch RS0059653. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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