Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Die Berufung eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung erst in der Berufungsschrift abgibt, ist verspätet, wenn diese Rechtsmittelschrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Die dennoch ergangene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichtes über diese Berufung ist wegen Verstoß gegen die Rechtskraft als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022