RS OGH 1957/5/15 7Ob173/57, 7Ob197/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

ZPO §226 IV
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Kläger der die geschuldete Leistung zunächst mangels Fälligkeit noch nicht einklagen konnte und deshalb nur eine Klage auf Ausstellung einer Verpflichtungsurkunde erhoben hatte, während dieses Prozesses nach Eintritt der Fälligkeit nunmehr auch die Leistungsklage erhebt und dieser Leistungsprozeß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das erste Verfahren unterbrochen wurde. Ergebnis: Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 173/57
    Veröff: EvBl 1957/302 S 467
  • 7 Ob 197/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 7 Ob 197/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038071

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0070OB00173_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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