Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Kläger der die geschuldete Leistung zunächst mangels Fälligkeit noch nicht einklagen konnte und deshalb nur eine Klage auf Ausstellung einer Verpflichtungsurkunde erhoben hatte, während dieses Prozesses nach Eintritt der Fälligkeit nunmehr auch die Leistungsklage erhebt und dieser Leistungsprozeß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das erste Verfahren unterbrochen wurde. Ergebnis: Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038071Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0070OB00173_5700000_001