Norm
ZPO §530 E1Rechtssatz
Das Urteil kann in dem erneuerten Eheverfahren für den Wiederaufnahmekläger ungünstiger ausfallen als im Vorprozeß, wenn die zulässigerweise geltend gemachten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel eine dem Wiederaufnahmskläger nachteiligere Regelung der Verschuldensfrage erfordern. Eine Begrenzung des erneuerten Verfahrens in der Richtung, daß ein für den Wiederaufnahmskläger ungünstigerer Verschuldensausspruch als im Vorprozeß nicht ergehen kann, ist daher nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044482Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0020OB00222_5700000_001