RS OGH 1957/5/15 1Ob249/57, 1Ob6/97g, 1Ob225/07f, 1Ob14/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

AHG §1 Ba
AVG §56

Rechtssatz

Zu den Verwaltungsakten gehören auch faktische Amtshandlungen. Eine solche Handlung ist sogar der Rechtskraft fähig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 249/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 1 Ob 249/57
  • 1 Ob 6/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
    Auch; nur: Zu den Verwaltungsakten gehören auch faktische Amtshandlungen. (T1); Beisatz: Auch sogenannte faktische Amtshandlungen erfolgen in Vollziehung des Gesetzes im Sinne des § 1 Abs 1 AHG und können daher Amtshaftungsansprüche begründen. (T2) Veröff: SZ 70/95
  • 1 Ob 225/07f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T3); Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T4)
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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