RS OGH 1957/5/17 6Os113/57, 9Os122/58, 10Os89/65, 10Os165/69, 19Os134/69

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Veröffentlicht am 17.05.1957
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Norm

WWG §25

Rechtssatz

Zum Tatbestand des Verbrechens nach § 25 WWG. Wenn derartige Veränderungen bei der Bauführung vorgenommen werden, die eine Benützung der neuen Räume als Wohnräume nicht zulassen, so sind durch solche entgegen den Konsensplänen vorgenommenen Veränderungen die für den Aufbau dieser Räume gewährten Geldbeträge ihrer Bestimmung entzogen und wird dadurch die Erreichung des im WWG vorgesehenen Zweckes vereitelt. In subjektiver Beziehung ist zum Verbrechen nach dem § 25 WWG nur das Bewußtsein des Täters vorausgesetzt, daß er Fondsmittel in solchem Ausmaß ihrer Bestimmung entzieht, daß dadurch eine Vereitlung oder Gefährdung des gesetzlichen Zweckes möglich ist. Dieser Vorsatz erschöpft sich in dem Bewußtsein, daß es sich um eine erhebliche Summe von Fondsmittel handelt, die der Täter den für sie bestimmten Zwecken entzieht und daß dies unter Verletzung der hiefür bestehenden Vorschriften geschieht.

Entscheidungstexte

  • 6 Os 113/57
    Entscheidungstext OGH 17.05.1957 6 Os 113/57
    Veröff: SSt XXVIII/43 = RZ 1957,164
  • 9 Os 122/58
    Entscheidungstext OGH 28.11.1958 9 Os 122/58
    nur: In subjektiver Beziehung ist zum Verbrechen nach dem § 25 WWG nur das Bewußtsein des Täters vorausgesetzt, daß er Fondsmittel in solchem Ausmaß ihrer Bestimmung entzieht, daß dadurch eine Vereitlung oder Gefährdung des gesetzlichen Zweckes möglich ist. Dieser Vorsatz erschöpft sich in dem Bewußtsein, daß es sich um eine erhebliche Summe von Fondsmittel handelt, die der Täter den für sie bestimmten Zwecken entzieht und daß dies unter Verletzung der hiefür bestehenden Vorschriften geschieht. (T1)
  • 10 Os 89/65
    Entscheidungstext OGH 10.09.1965 10 Os 89/65
    nur T1; Veröff: EvBl 1966/113 S 157 = MietSlg 17699 = ImmZ 1966,152
  • 10 Os 165/69
    Entscheidungstext OGH 21.11.1969 10 Os 165/69
    nur T1; Veröff: SSt 40/58 = RZ 1970,58 = MietSlg 21725
  • 19 Os 134/69
    Entscheidungstext OGH 23.03.1971 19 Os 134/69
    nur T1; Veröff: RZ 1971,171 = MietSlg 23554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0082934

Dokumentnummer

JJR_19570517_OGH0002_0060OS00113_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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