Norm
WWG §25Rechtssatz
Zum Tatbestand des Verbrechens nach § 25 WWG. Wenn derartige Veränderungen bei der Bauführung vorgenommen werden, die eine Benützung der neuen Räume als Wohnräume nicht zulassen, so sind durch solche entgegen den Konsensplänen vorgenommenen Veränderungen die für den Aufbau dieser Räume gewährten Geldbeträge ihrer Bestimmung entzogen und wird dadurch die Erreichung des im WWG vorgesehenen Zweckes vereitelt. In subjektiver Beziehung ist zum Verbrechen nach dem § 25 WWG nur das Bewußtsein des Täters vorausgesetzt, daß er Fondsmittel in solchem Ausmaß ihrer Bestimmung entzieht, daß dadurch eine Vereitlung oder Gefährdung des gesetzlichen Zweckes möglich ist. Dieser Vorsatz erschöpft sich in dem Bewußtsein, daß es sich um eine erhebliche Summe von Fondsmittel handelt, die der Täter den für sie bestimmten Zwecken entzieht und daß dies unter Verletzung der hiefür bestehenden Vorschriften geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0082934Dokumentnummer
JJR_19570517_OGH0002_0060OS00113_5700000_001