Norm
JN §29Rechtssatz
Gemäß § 29 JN sind für die Beurteilung der Zuständigkeit die Umstände bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Möglichkeit, mehrere Ansprüche in derselben Klage zu verbinden, hat noch nicht zur Folge, daß die Ansprüche als eine einheitliche Forderung zu betrachten sind und daß auf den Wertbetrag aller Ansprüche auch dann Bedacht genommen werden muß, wenn überhaupt nur einer oder einzelne davon geltendgemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046109Dokumentnummer
JJR_19570522_OGH0002_0010OB00263_5700000_001