Norm
ZPO §391 Abs1 ARechtssatz
Daß das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränkt, ein Viertel des Anspruches des Klägers dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend zu erklären, sondern dieses Viertel sogleich mit Teilurteil abwies, bedeutet gegen dem Zwischenurteil der ersten Instanz keine sachliche Änderung, sondern nur eine Änderung der Formulierung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040751Dokumentnummer
JJR_19570523_OGH0002_0020OB00261_5700000_002