RS OGH 1957/5/23 2Ob261/57

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Veröffentlicht am 23.05.1957
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Norm

ZPO §391 Abs1 A
ZPO §393
ZPO §502 Abs3

Rechtssatz

Daß das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränkt, ein Viertel des Anspruches des Klägers dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend zu erklären, sondern dieses Viertel sogleich mit Teilurteil abwies, bedeutet gegen dem Zwischenurteil der ersten Instanz keine sachliche Änderung, sondern nur eine Änderung der Formulierung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040751

Dokumentnummer

JJR_19570523_OGH0002_0020OB00261_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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