Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Der Teilungskläger kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft auch nur an einer von mehreren gemeinsamen Sachen fordern, aber nur dann, wenn dadurch nicht eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Es ist dem die Aufhebung fordernden Teilhaber verwehrt, die der Gemeinschaft unterworfenen Vermögenswerte, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, zu trennen und die vermutlich begehrten Sachen allein dem Teilungsverfahren zu unterziehen. Es bliebe ein unverwertbarer Rest, eine Belastung des Miteigentümers, die ihm zum Nachteil gereichen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0013240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016