Norm
VerG 1951 §4 litgRechtssatz
Unter den Begriff "Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" fallen nur Streitigkeiten, die das Vereinsleben selbst betreffen, wie zB die Mitgliedschaft, Geldgebarung usw, nicht aber solche, die ein zivilrechtliches Interesse berühren; der Anspruch auf Entlohnung für eine erbrachte Leistung geht jedenfalls über den Rahmen einer bloßen Verbandsstreitigkeit hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0080353Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0010OB00302_5700000_001