Norm
EheG §80Rechtssatz
Ein für den Fall des rechtskräftigen Scheidungsausspruches abgeschlossener Vergleich wäre nach § 80 EheG nur dann nichtig, wenn dadurch Scheidung einer Ehe ermöglicht worden wäre, die nicht hätte geschieden werden können, oder wenn er sonst gegen die guten Sitten verstieße. Kein Notariatszwang für Unterhaltsvergleich nach § 80 EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057510Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0030OB00274_5700000_001