Norm
ABGB §869Rechtssatz
Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage. Das Berufungsgericht darf von der Feststellung der Ernstlichkeit der Willenserklärung ( oder des Mangels an Ernstlichkeit ) nicht ohne Wiederholung der Beweise abweichen, auf die sich diese Feststellung gründet. Dagegen ist die Frage, ob eine Willenserklärung bestimmt und verständlich war, eine Rechtsfrage.
RG v 14.06.1941, VIII 44/41; RG v 15.11.1944, VII 135/44
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015