TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B737/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §17a
Stmk LAO §220

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung durch amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; gleichzeitig neuerliche Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr allerdings ohne den in Beschwerde gezogenen Starkverschmutzerzuschlag; Zuspruch der Pauschalkosten sowie des Ersatzes für die Eingabengebühr

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit S 29.500,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der beschwerdeführenden Gesellschaft mehrere Abgaben für 1996 vor, darunter in Spruchpunkt I.d einen Starkverschmutzerzuschlag zur Kanalbenützungsgebühr (für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996) von S 1,474.500,-.

Eine Berufung gegen Spruchpunkt I.d dieses Bescheides "hinsichtlich des Starkverschmutzerzuschlages" wies die Berufungskommission mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1998 ab.

2. Mit Bescheid vom 18. Jänner 1999 hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß §220 Abs2 und 3 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung auf und schrieb die Kanalbenützungsgebühr für 1996 mit S 1,682.622,15 vor. (Dieser Betrag ergibt sich, wenn man von den ursprünglich vorgeschriebenen, die Kanalbenützungsgebühr betreffenden Beträgen den Starkverschmutzerzuschlag und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzieht.)

3. Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte darauf, sie sei klaglos gestellt.

II. 1. Der Bescheid vom 18. Jänner 1999 ist sofort in Rechtskraft erwachsen. Damit ist der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VerfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren nur die Pauschalkosten. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 4.500,- sowie der Ersatz der gemäß §17 a VerfGG zu entrichtenden Gebühr von S 2.500,- enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Kanalisation, Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B737.1998

Dokumentnummer

JFT_10009393_98B00737_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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