Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Wenn die Streitteile nicht aus Liebe, sondern nur wegen einer zweiten Schwangerschaft miteinander die Ehe geschlossen und gleichzeitig beschlossen haben, daß sich dadurch an ihrer bisherigen Lebensführung zunächst nichts ändern solle, bis der Kläger das Haus für die Ehewohnung fertiggestellt habe, in der Folge auch nur einen losen, wenig liebevollen Umgang miteinander gepflogen haben, kann nicht eine schwere Eheverfehlung des Klägers darin erblickt werden, daß er zunächst für die Beklagte nicht gesorgt und er ihr - die sein Wesen ja schon gut gekannt haben muß - kein enges liebevolles Zusammenleben geboten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056355Dokumentnummer
JJR_19570605_OGH0002_0020OB00087_5700000_001