Norm
ZPO §503 Z2 C3bRechtssatz
Wenn der OGH in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten hat, daß die Frage, ob der Beweis durch anthropologisch - erbbiologische Untersuchung zuzulassen sei, als Frag der Beweiswürdigung der Entscheidung der Revisionsinstanz entzogen ist, gilt dies dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall einerseits vom Berufungsgericht selbst diesem Beweis für die Klärung des Sachverhaltes, nämlich für die Beweiswürdigung, entscheidende Bedeutung zugesprochen, andererseits aber irrigerweise dieser Beweis für undurchführbar erklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0043306Dokumentnummer
JJR_19570605_OGH0002_0020OB00315_5700000_001