RS OGH 1957/6/6 1Ob176/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1957
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Norm

ABGB §879 CIIb
ABGB §1447
ZPO §482
ZPO §504 Abs2

Rechtssatz

Die erst im Revisionsverfahren erhobene Einwendung, daß die Lieferung unmöglich sei, da eine Exportgenehmigung nicht vorliege, ist nur soweit zu berücksichtigen, als sich bei der nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung Bedenken wegen einer vom Amts wegen wahrzunehmenden Verletzung zwingender Rechtsvorschriften ergeben könnten. Solche Bedenken bestehen aber dann nicht, wenn weder behauptet noch festgestellt ist, daß im bestimmten Einzelfall eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist und nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 176/57
    Entscheidungstext OGH 06.06.1957 1 Ob 176/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025008

Dokumentnummer

JJR_19570606_OGH0002_0010OB00176_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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