Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Der Grundsatz, dass Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist keineswegs so zu verstehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen sind. Er besagt nur, dass es nicht der formellen Erhebung der Einwendung bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren 1.Instanz behauptet und bewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014